Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen websitebestellen und ihren Auftraggebern bei Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, Bewerbung und Betreuung digitaler Produkte. Hinweis: Diese Website ist eine Vorlage; die Bedingungen sind ein Muster und vor der Verwendung anwaltlich zu prüfen und an das eigene Leistungsangebot anzupassen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen websitebestellen, Torstraße 123, 10119 Berlin (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Leistungen der Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, Werbung, KI-Automatisierung und laufenden Betreuung.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Agentur sind freibleibend und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein schriftliches Angebot der Agentur in Textform annimmt oder die Agentur eine Auftragsbestätigung versendet. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, unverbindlich.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise dem Leistungsverzeichnis. Die Agentur erbringt Werkleistungen, soweit ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, und Dienstleistungen, soweit eine laufende Betreuung oder Beratung geschuldet ist. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere Rankings, Reichweiten, Klickpreise oder Umsätze – ist nicht Vertragsgegenstand, sofern er nicht ausdrücklich als Erfolg vereinbart wurde.
Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer und Freelancer einzusetzen. Sie bleibt in diesen Fällen alleiniger Vertragspartner des Kunden und haftet für ihre Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln. Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden als gesonderter Auftrag nach Aufwand oder auf Basis eines Nachtragsangebots abgerechnet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in einem verwertbaren Format bereit. Dazu gehören insbesondere:
- Texte, Bilder, Logos und Videos einschließlich der erforderlichen Nutzungsrechte
- Zugangsdaten zu Hosting, Domains, Analyse- und Werbekonten
- die Benennung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson
- Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage
Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und ihre Nutzung keine Rechtsvorschriften verletzt. Er stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; nachweisbarer Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Projektleistungen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, in drei Raten abgerechnet: 40 Prozent bei Auftragserteilung, 30 Prozent bei Freigabe des Designs und 30 Prozent bei Übergabe. Laufende Betreuungsleistungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Agentur darf laufende Arbeiten und den Betrieb bereitgestellter Systeme nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zehn Kalendertagen aussetzen, solange fällige Rechnungen offen sind. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Termine und Verzug
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Verbindliche Termine setzen voraus, dass alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig erbracht wurden.
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen sowie erhebliche Störungen bei Vorlieferanten verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 7 Nutzungsrechte am Werk
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung überträgt die Agentur dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, einschließlich Quellcode, Designdateien und Inhalten. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Rechte bei der Agentur.
Nicht übertragen werden Rechte an vorbestehenden Bausteinen, Bibliotheken, Frameworks und Werkzeugen der Agentur; hieran erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Projektzwecks. Software Dritter unterliegt den jeweiligen Lizenzbedingungen, die die Agentur im Übergabedokument auflistet. Die Agentur ist berechtigt, die erbrachten Leistungen unter Nennung des Kunden als Referenz zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
§ 8 Abnahme
Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Die Agentur zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Ergebnis auf einer Testumgebung bereit. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt die festgestellten Mängel nachvollziehbar in Textform.
Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Ergebnis produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen. Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsabschnitte sind zulässig.
§ 9 Gewährleistung
Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Bei Mängeln hat die Agentur das Recht zur Nacherfüllung; schlägt diese nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf vom Kunden beigestellten Inhalten, eigenmächtigen Änderungen am Quellcode, unsachgemäßer Nutzung, fehlenden Aktualisierungen von Drittsystemen oder Störungen der Infrastruktur Dritter beruhen. Die Agentur schuldet keine Kompatibilität mit Browsern oder Systemen, deren Marktanteil im deutschsprachigen Raum unter einem Prozent liegt.
§ 10 Haftung
Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die im betroffenen Projekt vereinbarte Nettovergütung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
Projektverträge enden mit der Abnahme und der vollständigen Bezahlung. Dauerschuldverhältnisse wie Wartungs-, Werbe- oder Betriebsverträge werden mit einer Erstlaufzeit von drei Monaten geschlossen und können danach mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr findet nicht statt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist oder trotz Aufforderung erforderliche Mitwirkungshandlungen dauerhaft unterlässt. Nach Beendigung übergibt die Agentur alle Zugänge, Daten und Arbeitsergebnisse; eine darüber hinausgehende Unterstützung bei der Übergabe wird nach Aufwand vergütet.
§ 12 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Werden im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Die Agentur verpflichtet alle eingesetzten Mitarbeitenden und Subunternehmer auf die Vertraulichkeit.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Änderungen dieser Bedingungen teilt die Agentur dem Kunden bei Dauerschuldverhältnissen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit; widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen, gelten die Änderungen als angenommen.
